Hinweise für die Brutschutzzeit
Rücksichtsvolles Verhalten während der warmen Monate
Mit den länger werdenden Tagen und den milden Temperaturen erwachen Tier- und Pflanzenwelt aus ihrer Winterpause. Die Bäume und Sträucher treiben aus, Insekten verlassen ihr Winterquartier und Vogelgezwitscher erfüllt die Luft. Um dieses Erwachen nicht zu stören, gibt es die gesetzliche Brutschutzzeit.
Diese gesetzliche Schutzzeit gilt zwischen 1. März und 30. September eines jeden, festgelegt in §39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Vögeln und anderen Wildtieren sollen während dieser sieben Monate in Ruhe haben, um ihren Nachwuchs aufzuziehen.
Gartenbesitzende dürfen deshalb in dieser Zeit keine geschützten Bäume fällen oder Gehölze stark zurückschneiden (vgl. auch kommunale Baumschutzsatzungen). Ausgenommen sind oft Nadel- und Obstbäume im Hausgarten. Gestattet sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken, Sträuchern und Bäumen oder der Eingriff in akuten Sonderfällen (z.B. Kronenbruch, Pilzbefall, Gefahr für die Verkehrssicherheit). Eine Sondergenehmigung kann hier durch die zuständige Behörde erstellt werden.
Eine umfassendere Auflistungen der Einschränkungen bietet das Bundesnaturschutzgesetz.
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