Beim Frühjahrsputz an die Natur denken
Beim Aufräumen zeitliche Regeln des Naturschutzgesetzes beachten



Die frühlingshaften Temperaturen locken die Naturfreunde in die Haus- oder Kleingärten und die Vorbereitungen für die nächste Gartensaison starten bereits. Vielerorts beginnen auch Kommunen mit den Aufräumarbeiten, um Abfälle etc. aus der Landschaft zu entfernen und rufen zum allgemeinen Frühjahrsputz auf. Parallel laufen dann oft die Pflegearbeiten in der Stadt und in den Kleingärten.
Doch hier appelliert der NABU an die kommunalen Initiatoren, die gesetzlichen Naturschutzregelungen nicht außer Acht zu lassen, wenn sie andere zum Mitmachen auffordern. Vereine, Verbände (Kleingartenvereine, Feuerwehren etc.) folgen gern diesen Aufrufen in gutem Glauben, daß hier schon auf alles geachtet wird, wenn die Stadt selber einlädt. "Das sind die Erfahrungen, die wir machen", berichtet Annette Leipelt vom NABU Sachsen-Anhalt.
Denn das aktuelle Bundesnaturschutzgesetz sieht in § 39 folgendes vor:
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Regelung dient dem Schutz wildlebender Tiere. Wichtig ist daher, auch bei kommunalen Aufräum-Aktionen das Gesetz zu beachten und Hecken, Gebüsche und andere Gehölze im öff. Bereich und auch in Privatgärten in der Zeit vom 1.3. bis 30.9 nicht abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.„Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“, so Annette Leipelt vom NABU Sachsen-Anhalt.