Hunde im Frühjahr an der Leine lassen
Während der Brut- und Aufzuchtzeit des Nachwuchses, sind Vögel und andere wildlebende Tiere besonders störempfindlich. Mehr →
Wenn der Frühling erwacht und mit milden Temperaturen Naturfreunde*innen ins freie lockt, dann kommt es vielerorts zu emsiger Aktivität. Im Garten wird die neue Saison vorbereitet, In Parkanlagen beginnen Pflegearbeiten und die Kommunen rufen auf zum umfangreichen Frühjahrsputz. Doch trotz aller Frühlingsgefühlen, sollten auch bei emsigen Aufräumen gesetzliche Naturschutzregelungen beachtet werden.
So sieht §39 des aktuellen Bundesnaturschutzgesetz zwischen dem 1. März bis zum 30. September eine Schonzeit für Bäume vor, während der sie nicht beschnitten werden. Dabei existieren Ausnahmen für Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen, gärtnerisch genutzten Grundflächen und ähnlichem stehen. Auch sind schonende Form- und Pflegeschnitte sind vom Verbot ausgenommen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Tier- und Pflanzenwelt in dieser sensiblen Phase zu schützen. Dabei bleiben dank der genannten Ausnahmen auch kleinen Gartenbesitzern genügend Spielraum erhalten, den Garten zu gestalten, ohne dass dabei größere Schäden für die Natur entstehen.
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