Hunde bitte immer an der Leine lassen
In Wald und Flur gilt von 1. März bis 15. Juli Leinenpflicht



Endlich ist es wieder soweit, denn im Frühling gönnen sich Hundebesitzer mit dem „besten Freund des Menschen“ wieder den dringend benötigten Auslauf in der freien Natur. Dabei heißt es nicht selten „Leinen los“. Doch Vorsicht – hier droht Gefahr! Der NABU appelliert an alle Hundebesitzer: „Lassen Sie Ihren Hund bitte an der Leine!“. Das rät nicht nur der NABU, sondern auch das derzeit gültige, novellierte Landeswaldgesetz mit Regelungen zum Betreten der freien Landschaft in Sachsen-Anhalt, sieht es so vor.
Die Regelungen sind auch für den Bereich der offenen Landschaft zutreffend. Bisherige Vorschriften im ehemaligen Forst- und Feldordnungsgesetz (FFOG) - wie zur Anleinpflicht von Hunden - sind jetzt unter § 28 im Waldgesetz geregelt.
Derzeit sind die freilebenden Tiere besonders störempfindlich. Ein freilaufender Hund großen Schaden anrichten, wenn sein Jagdtrieb erwacht und die Rufe der Besitzer ungehört am Hundeohr vorbeigehen. Rehkitze, aber auch der Nachwuchs der bodenbrütenden Vogelarten sind hier besonders gefährdet.
Mit der angelegten Hundeleine sind nicht nur die wilden Tiere auf der sicheren Seite, denn in § 28 Gefährdung der freien Landschaft im Gesetz heißt es: „Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1.März bis 15. Juli anzuleinen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes…..“
Wie im letzten Jahr mehren sich beim NABU auch wieder Anfragen von Bürgern, die sich über mangelnde Kontrolle und Umsetzung der gültigen gesetzlichen Regelungen beschweren. Hier appelliert der NABU an Besitzer die Festlegung der derzeitigen Hundeanleinpflicht zu beherzigen und an zuständige Landkreise und Kommunen, hier stärker auch Kontrollen durchzuführen. „Hundebesitzer, die ein Herz für die wilden Tiere haben, lassen beim Spaziergang ihren Liebling an der Leine“. Freien Auslauf gibt es nur im heimischen Garten oder auf ausgewiesenen Flächen in Städten und Gemeinden, die für Parks und Grünanlagen gesonderte Regelungen schaffen können.
Gesetzliche Regelungen zum Begehen, Befahren von Wegen sowie die Nutzung der Wege durch Reiten findet man ab sofort im Waldgesetz unter Teil 6 "Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft". So regelt § 27 "Schädigung der freien Landschaft" unter Absatz (2) auch das Verbot der teilweisen Beseitigung von Wegen einschließlich der Seitenstreifen.
NABU-Info zur Waldgesetz-Novelle 2016
Mit der Zusammenführung von Waldgesetz und Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) wurde das Ziel verfolgt, eine Vereinfachung im Gesetzgebungsverfahren zu erreichen. Aufgrund der komplexen Änderungen im Gesetz sind mit Inkrafttreten des LWaldG LSA auch Verschlechterungen aus Naturschutzsicht zu erwarten, was offensichtlich beabsichtigt war, hier vorrangig forstwirtschaftliche Belange zu befördern. Die Novellierung des Waldgesetzes in Sachsen-Anhalt hat daher grundsätzlichen Charakter und eine wirtschaftsorientierte Ausrichtung im Vergleich zum alten Gesetz. Kritikpunkte aus NABU-Sicht wurden nur teilweise berücksichtigt.
Im neuen Gesetz wurde die Waldweide erschwert und auch das Betreten der freien Landschaft zu naturschutzfachlichen Datenerhebungen. Ausdrücklich begrüßen wir jedoch die Freihaltung des Waldes von Windenergieanlagen.
Die aktuellen gesetzlichen Regelungen gelten daher auch für den Bereich der offenen Landschaft, d.h. bisherige Vorschriften im FFOG wie zur Anleinpflicht von Hunden (unter § 28) und auch zum Begehen, Befahren von Wegen sowie die Nutzung der Wege durch Reiten findet man ab sofort im Waldgesetz unter Teil 6 "Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft".
So regelt § 27 "Schädigung der freien Landschaft" unter Absatz (2) auch das Verbot der teilweisen Beseitigung von Wegen einschließlich der Seitenstreifen...!
Verstöße bei landwirtschaftlichen Wegen können daher mit diesem Rechtsbezug angezeigt werden, damit die Wiederherstellung des Weges vom Grundeigentümer eingefordert werden kann.