Gerichtsurteil stärkt Vogelschutz
NABU-Klage gegen Windkraftanlagen erfolgreich
15. Juli 2015 - Der Windpark mit fünf Windkraftanlagen sollte südlich des europäischen Vogelschutzgebietes „Drömling“ nahe der Ortschaft Wegenstedt errichtet werden. Der NABU machte mit der Klage geltend, dass im unmittelbaren Umfeld des Windparks mehrere Rotmilanhorste vorhanden sind, die im Genehmigungsverfahren keine Beachtung gefunden haben, obwohl mindestens zwei besetzte Horste noch im Jahr 2012 vor Genehmigungserteilung durch die staatliche Vogelschutzwarte direkt neben dem Standort des geplanten Windparks kartiert wurden. Daneben rügte der NABU, dass der Windpark zu einer Beeinträchtigung der Flachwasserzone Mannhausen (eine sehr funktionstüchtige Kompensationsmaßnahme/PF-Verfahren Ausbau Mittellandkanal) geführt hätte, die als international bedeutsames Schlafgewässer für Rastvögel anerkannt ist. Der Standort war von Anfang an konfliktträchtig.
Das Gericht bestätigt mit seinem Urteil, dass bei einem Abstand von weniger als 1.000 Metern zwischen Rotmilanhorst und Windkraftanlage grundsätzlich mit einem erhöhten Kollisionsrisiko zu rechnen ist, das zum Eingreifen der artenschutzrechtlichen Verbote führt. Hierzu verweist Rechtsanwalt Ulrich Werner, der in dem Verfahren den NABU anwaltlich vertreten hat, auch auf die aktuellen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2015), die den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln und für den Rotmilan einen auf 1500 Meter erhöhten Mindestabstand vorsehen, der in künftigen Verfahren anzuwenden sei. Auch eine Beeinträchtigung des Schlafgewässers in der Flachwasserzone Mannhausen könne, so das Verwaltungsgericht, auf Grundlage der unzureichenden und lückenhaft dokumentierten Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. Damit bekräftigt das Gericht die strengen Schutz- und Prüfanforderungen aus der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Nach Auffassung der Landesgeschäftsführerin des NABU Sachsen-Anhalt, Annette Leipelt, hätte das Klageverfahren vermieden werden können, wenn das Landesverwaltungsamt die im Verfahren zahlreich vorgetragenen Einwendungen und Stellungnahmen ordnungsgemäß im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hätte. Sogar die Einwände des eigenen Fachreferates (Obere Naturschutzbehörde), die sich kritisch zum geplanten Vorhaben positioniert hatte, seien vom Landesverwaltungsamt ignoriert worden.
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