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Besserer Schutz für Natura-2000-Gebiete

Nicht gesicherte Schutzgebiete werden ab Januar 2019 geschützt

In Sachsen-Anhalt sind zahlreiche Natura-2000-Gebiete nicht gesichert. Diese 220 FFH-Gebiete und 24 Vogelschutzgebiete sollen nun unter Schutz gestellt und somit nationalrechtlich geschützt werden. Der NABU begrüßt die Entscheidung.

Schild „Naturschutzgebiet“ - Foto: Helge May

Schild „Naturschutzgebiet“ - Foto: Helge May

Die Entscheidung, die bislang nicht gesicherten Natura-2000-Gebiete (220 FFH-Gebiete und 24 Vogelschutzgebiete) in Sachsen-Anhalt ab 1. Januar 2019 unter Schutz zu stellen und damit nationalrechtlich zu schützen, wird vom NABU begrüßt. Sachsen-Anhalt gehört mit Niedersachsen zu den beiden letzten Bundesländern, die damit der Maßgabe der EU nachkommen. Der Schritt war überfällig, da bereits ein Vertragsverletzungsverfahren läuft. Ob es allerdings sinnvoll ist, diese zu sichernden Natura-2000 Gebiete mit einer einzigen Landesverordnung (VO) in Sachsen-Anhalt zu erfassen, ist nach wie vor fraglich. Der NABU bezweifelt, dass diese Verordnung in der Praxis umsetzbar und im Vollzug überhaupt durchsetzbar sein wird, da von Anfang an Widersprüche zwischen Grund-Verordnung und den gebietsspezifischen Regelungen bestehen.

Die Managementpläne (MMP), die zwar nicht für alle Gebiete, aber für 70 Prozent der Gebietsflächen vorliegen, sollten die Grundlage für das Schutzgebietsausweisungsverfahren bilden und der Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU dienen.

Es war zu erwarten, dass die VO sehr umfangreich und damit unübersichtlich und letztendlich schwer händelbar sein wird. Durch die Kombination von Regelungen für verschiedene Fachbereiche werden auch unterschiedliche Zuständigkeiten greifen, so dass die Verbote und Regelungen schwer kontrollierbar sowie durchsetzbar sein werden, zudem ist fraglich, wie die Landkreise bei der derzeitigen Personalsituation alle ihnen zugedachten zusätzlichen Aufgaben (Umsetzungs- und Befreiungsmanagement) erfüllen können.

Aufgrund der Vielzahl und der Inhalte der Einzelregelungen mit Unterregelungen für verschiedene Lebensraumtypen bzw. Arten ist nur schwer bei Betroffenheit zu erkennen, welche Einzelregelung für welches Natura-2000-Gebiet zutrifft. Die Landesverordnung über die Natura-2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt in der derzeitigen Fassung wird daher zu erheblichen und kaum handhabbaren Vollzugsproblemen führen.

Der NABU kritisiert, dass in der Verordnung keine verbindlichen Wiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen der gebietsbezogenen Regelungen getroffen werden, um die in den Managementplänen für erforderlich erachteten Maßnahmen zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände verbindlich zu verankern. Derzeit sind in zahlreichen Gebieten bereits Defizite wie Pflegenotstände zu erkennen. Durch den Wegfall der Naturschutzstationen ab 2003 sind viele Schutzgebiete nicht in dem Erhaltungszustand in dem sie eigentlich sein sollten.

Derzeit bestehen in zahlreichen Gebieten bereits Vollzugsdefizite, da es auch zunehmend vom politischen Willen in den Landkreisen abhängt, wie viel Naturschutz auf dieser Ebene stattfindet und offensichtlich schon jetzt personelle und finanzielle Ausstattungen im Naturschutz zur Aufgabenerfüllung vielfach im Grenzbereich oder unzureichend sind. Es ist davon auszugehen, dass zusätzliches Fachpersonal auch im Rahmen der Umsetzung und Kontrolle der Natura-2000-VO in den Landkreisen erforderlich ist. Dies ist ohne ausreichende finanzielle Untersetzung kaum möglich. Zur Umsetzung der Landes-Verordnung Natura 2000 sind daher langfristig entsprechende Finanzmittel vorzusehen.

Ein NATURA-Sofortprogramm sollte aufgestellt werden, um die Gebiete auch auf der Grundlage der vorliegenden Managementpläne zu entwickeln, die in der Verordnung oft keine entsprechende oder nur unzureichende Umsetzung erfahren, obwohl diese Pläne die Grundlage für die Verordnung und die Berichtspflichten sein sollten.

Ob auf der Grundlage dieser Verordnung die Berichtspflichten des Landes erfüllt werden können und die Maßgaben gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie (Erhaltungsgebot und Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden können, bleibt abzuwarten. Es wird sich nun zeigen, ob die VO die eigentliche rechtliche Sicherheit und naturschutzfachliche Umsetzung durch nationale Sicherung erreichen wird und die erforderlichen Schutzbemühungen am Ende in der Praxis wirksam sind.


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