Gerichtserfolge des NABU Sachsen-Anhalt
Eine Übersicht
2007: Oberstes Gericht urteilt pro Fluss-Natur
Kahlschlag des Landeshochwasserbetriebes an der Alten Elbe ist rechtswidrig
Im Juni hatte der LHW trotz Rechtstreit die Arbeiten weiter ausgeführt und auch gegenüber dem Gericht angekündigt, die Fäll- und Rodungsarbeiten fortsetzen zu wollen. Die NABU-Kritik, dass die Arbeiten ohne Beachtung naturschutzfachlicher Belange durchgeführt wurden, fand Bestätigung vor Gericht. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg bestätigt, das unter Bezugnahme auf europäisches Naturschutzrecht bereits im Juni untersagt hatte, an der Alten Elbe Bäume und Sträucher zu fällen und die Wurzeln zu roden. Presseinfo
zur Alten Elbe 19. Dezember 2007 (PDF, 250 KB)
2007: NABU-Antrag vor Gericht stattgegeben
Verwaltungsgericht stoppt Kahlschlag des Landeshochwasserbetriebes
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Fäll- und Rodungsarbeiten des Landeshochwasserbetriebes an der Alten Elbe in Magdeburg gestoppt. Dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz wurde mit Bezug auf europäisches Naturschutzrecht untersagt, auf den Überflutungsflächen Bäume und Sträucher zu fällen und die Wurzeln zu roden. Die Gerichtsentscheidung enthält eine deutliche Rüge für den LHW, weil die vereinbarten Maßnahmen seit 2003 nicht umgesetzt worden sind. Presseinfo
2006: Oberverwaltungsgericht gibt NABU Recht
Wanderweg-Ausbau am Elbufer zwischen Aken und Dessau untersagt
Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat dem NABU Sachsen-Anhalt Recht gegeben und den Bau des geplanten Wanderweges zwischen Aken und Dessau aus naturschutzrechtlichen Gründen bis auf weiteres untersagt. Das OVG attestiert dem NABU, er habe nachvollziehbar dargelegt, "dass der streitgegenständliche Uferbereich der Elbe zahlreichen, zum Teil geschützten und bedrohten Vogelarten Lebensraum und Brutplätze bietet".
2007: Baustopp A 143: Gerichtserfolg für NABU
Planung der Autobahn 143 muss grundlegend überprüft werden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den geplanten Bau der A 143 - Westumfahrung Halle - vorläufig gestoppt. In seinem Urteil über eine Klage des NABU Sachsen-Anhalt gegen die Planung zur A 143 ordnet das Gericht eine erneute grundlegende Überprüfung der Autobahnplanung auf seine Verträglichkeit mit europäischem Naturschutzrecht an. Von dem Autobahnbau massiv betroffen wären insbesondere die Hallesche Porphyrkuppenlandschaft und die Muschelkalkhänge bei Lieskau, die unter dem besonderen Schutz der Europäischen Union stehen. Die Zerschneidung dieser Schutzgebiete von europäischem Rang würde eklatant gegen die FFH-Richtlinie der EU verstoßen.
2007: NABU-Position vom Gericht bestätigt
Gerichtsurteil gegen Waldwegebau im europäischen Schutzgebiet LK Sangerhausen
Das Oberverwaltungsricht Magdeburg bestätigte ein Urteil, mit dem die Genehmigung zum Bau eines Holzabfuhrweges im Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet "Ronneberg-Bielstein" aufgehoben wurde. "Das ist ein großer Erfolg für uns, daß der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Halle als rechtswidrig bestätigt worden ist und damit die Genehmigung zum Ausbau des forstwirtschaftlichen Weges rechtskräftig aufgehoben wurde", so die Geschäftsführerin Annette Leipelt des NABU Sachsen-Anhalt.
2006: Kein Stegbau am Süßen See in Aseleben
Verwaltungsgericht hebt Befreiungsbescheid auf und gibt NABU Recht
23.2.2006 Das Verwaltungsgericht Halle hat gestern einen Befreiungsbescheid des früheren Regierungspräsidiums Halle aufgehoben, mit dem die Errichtung von sechs Stegen am Ufer des Süßen Sees in Aseleben zugelassen worden war. Geklagt hatte der NABU Sachsen-Anhalt, der mit der Errichtung der Stege und des damit verbundenen Betriebs eine gravierende Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes sowie der Vogelwelt am wertvollen Ufer des Süßen Sees befürchtet hatte.
2004: Chance vergeben
Neues Landesnaturschutzgesetz ist ein Rückschritt für den Naturschutz
04.08.2004 Der NABU Sachsen-Anhalt kritisiert die Verabschiedung der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes. Im Vorfeld hatte sich der NABU mit einer ausführlichen Stellungnahme zu zahlreichen Einzelpunkten des Gesetzentwurfs geäußert und nachgewiesen, dass das neue Gesetz teilweise mit zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt und den Naturschutz in Sachsen-Anhalt so weit zurückfährt, wie dies weder aus naturschutzfachlich noch rechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Chancen, die ein produktives Zusammenwirken von Naturschutz und Wirtschaft einem Land bieten können, sind von der Mehrheitsfraktion nicht aufgenommen worden. Die nahezu vollständige Abschaffung bzw. weitgehende Beschneidung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Naturschutz ist vor allem eine Missachtung der wertvollen Tätigkeit der Naturschutzhelfer.
Pressemeldung zur Verabschiedung des novellierten LNatSchG
Kritikpunkte am neuen Landesnaturschutzgesetz
2003: Entwurf des neuen Landesnaturschutzgesetzes
Der NABU nimmt Stellung, Stand: Februar 2004
Die anerkannten Naturschutzverbände im Land erhielten seitens des zuständigen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2003 eine Stellungnahme zum Entwurf der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes abzugeben.
Am 10. September konnten die Verbände im Rahmen einer Anhörung im Landtag zum Gesetzentwurf erneut Stellung beziehen. Derzeit ist der Umweltausschuß mit der Novelle befasst. Vor der Sommerpause ist mit der Verabschiedung des Gesetzes höchstwahrscheinlich zu rechnen.
Schwerpunkte der NABU-Stellungnahme waren u.a. die Prüfung in Hinblick auf die Umsetzung des Bundesgesetzes und der Vergleich mit dem derzeit gültigen Gesetz.
Der Beteiligungskatalog der anerkannten Naturschutzverbände wird damit kräftig beschnitten, d.h. die Mitwirkungsrechte an rund 40 % der Verfahren werden wegfallen.
Die über 20 Seiten umfassende Stellungnahme des NABU Landesverbandes ergab folgende Hauptkritikpunkte:
- Erhebliche Einschränkung des Grundsätzekatalogs, der als Leitlinie für die Auslegung des gesamten Naturschutzrechtes dient. Die Regelung entspricht auch nicht mehr den zwingenden Mindestvorgaben des Bundesrechts.
- Keine Festlegung der nach Bundesrecht zwingend vorgegebenen Mindestfläche von 10 % für den zu schaffenden Biotopverbund.
- Keine Festlegung der im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu schaffenden Biotopvernetzung und ökologischen Mindestdichten.
- Absoluter Vorrang vertraglicher Regelungen für den Naturschutz entgegen dem bundesrechtlich zulässigen Rahmen.
- Bundesrechtlich rechtswidrige Herausnahme von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzeinrichtungen aus der Eingriffsregelung. Bundesrechtlich unzulässige Herausnahme der Regelung zu geschützten Biotopen bei Maßnahmen an Deichen oder Dämmen.
- Beschränkung des Ermessensspielraums der Naturschutzbehörden bei der Genehmigung von Eingriffen sowie Zulässigkeit von Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen, die ohne Genehmigungen durchgeführt wurden.
- Bundesrechtlich unzulässige Genehmigungsfiktion für Eingriffe nach Ablauf von zwei Monaten.
- Lediglich Bekanntmachung statt Festsetzung in einer Rechtsverordnung für Biosphärenreservate und Naturparke sowie mangelnde Nachvollziehbarkeit der Rechtstechnik in der entsprechenden Regelung sowie nicht hinreichend bestimmte Verfahrnes- und Formvorschriften bei der Ausweisung und Änderung von Schutzgebieten
- Fehlende, nach Bundesrecht zwingend vorgeschriebene sachliche Verbindung zwischen Ansparungen auf dem Ökokonto und den dadurch zu kompensierenden Eingriffen.
- Fehlende Regelung zur Finanzierung von Pflegemaßnahmen.
- Beschneidung der Mitwirkungsrechte der anerkannten Umweltverbände, teilweise bundesrechtswidrig, teilweise deutliche Verschlechterung gegenüber den bisherigen Regelungen im Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht.*
- Allgemeine Absichtserklärungen zu Umweltbildung und Umweltbeobachtung ohne nähere Zuständigkeitsregelung und fehlende inhaltliche Untersetzung.
* Aus Sicht des NABU Landesverbandes stellt die Nichtaufnahme der Festlegung für Naturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer (Streichung der §§ 49, 50 des alten NatSchG LSA) im neuen Gesetz eine Missachtung der Arbeit der zahlreichen ehrenamtlichen Mitarbeiter im Naturschutzbereich dar. Diese Arbeit hatte sich in der Vergangenheit in der Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden auf allen Ebenen bewährt. Bei Arbeiten im Gelände waren die Naturschutzhelfer durch ihren Ausweis durch die jeweilige Behörde legitimiert, gegen Verstößen vorzugehen. Sofern der ehrenamtliche Naturschutz in seinen Mitwirkungsrechten beschränkt und somit höchstwahrscheinlich die Bereitschaft zur aktiven Naturschutzarbeit sinken wird, dürften die meisten Naturschutzbehörden des Landes auf Grund der bereits angespannten Personallage mit dem Vollzug des Gesetzes überfordert sein. Die per Gesetz deklarierten kurzen Bearbeitungszeiten zum Wohle der Bürger und der Wirtschaft lassen sich dann kaum verwirklichen.
Aus Sicht des NABU würde die Wiederaufnahme in das neue Landesnaturschutzgesetz die Würdigung dieser wichtigen Arbeit der Ehrenamtlichen durch das Land Sachsen-Anhalt darstellen.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf entspricht nach Auffassung des Naturschutzbundes nicht in jedem Fall dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmen.
Im Vergleich zum jetzt gültigen Landesnaturschutzgesetz sind die Verbandsbeteiligung und die Verbandsklage der anerkannten Naturschutzverbände erheblich eingeschränkt worden, obwohl in der Begründung des Gesetzes, " von einer hohen Bedeutung der Zusammenarbeit, insbesondere mit den ehrenamtlich Tätigen" gesprochen wird.
Es wird aber auch betont, dass durch das neue Gesetz "..unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Vorgaben, den Investitionsstandort Sachsen-Anhalt zu stärken."
Der NABU in Sachsen-Anhalt hofft, dass der Landtag den Gesetzesentwurf in den genannten Hauptkritikpunkten vor Beschluss korrigiert.
Ansprechpartner
Annette Leipelt
Tel. 0391 / 561 93 50