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Keine Sonderrechte für die Bundeswehr

Tiefflüge über Schutzgebieten bedürfen einer Umwelt-Anhörung

Im Rechtsstreit um Tiefflüge im Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide hat das Bundesverwaltungsgericht dem NABU Sachsen-Anhalt recht gegeben: Naturschutzverbände müssen vor der Durchführung von militärischen Tiefflügen über Schutzgebieten grundsätzlich angehört werden.


NSG-Schild - Foto: Helge May

NSG-Schild - Foto: Helge May

10. April 2013 - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat dem NABU Sachsen-Anhalt in einem Revisionsverfahren Recht gegeben. Die Bundesrichter entschieden, dass Naturschutzverbände vor der Durchführung von militärischen Tiefflügen über Schutzgebieten grundsätzlich anzuhören sind. Ein Sonderrecht der Bundeswehr gibt es nicht.

Bereits seit 2008 wehrt sich der NABU gegen Tiefflüge über dem Europäischen Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hatte die Tiefflüge gestoppt, dann aber die Klage des NABU abgewiesen. Das BVerwG hat nun die Rechtsauffassung des OVG korrigiert und festgestellt, dass die Bundeswehr grundsätzlich die Verbände vor Tiefflügen anhören muss. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen – Gefahr im Verzug oder nicht geplante Flüge – könne von der Anhörung abgesehen werden.

„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein großer Schritt für den Naturschutz. Die Bundeswehr wird sich nun stärker am Natur- und Artenschutz orientieren müssen und damit auch europäisches Naturschutzrecht beachten müssen“, kommentiert die NABU-Landesgeschäftsführerin Annette Leipelt das Urteil.

Dem Recht auf vorherige Anhörung folgt nach Auffassung von NABU-Anwalt Peter Kremer auch das Recht auf inhaltliche Überprüfung der Tiefflüge: „Die Bundeswehr wird nun besonders zu prüfen haben, ob Tiefflüge über Vogelschutzgebieten mit brütenden Vögeln gerade in der Brutzeit stattfinden müssen.“ Darüber hinaus habe das Urteil auch Bedeutung in zahlreichen anderen Rechtsfragen der Mitwirkung der Naturschutzverbände.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Entscheidung zur weiteren Sachaufklärung an das OVG Sachsen-Anhalt zurück, da nun der Frage nachgegangen werden muss, ob und in welchem Maß Brutvögel durch Tiefflüge beeinträchtigt werden. Annette Leipelt: „Über der Colbitz-Letzlinger Heide wird noch längere Zeit Ruhe sein.“

Für Nachfragen:
Annette Leipelt
Tel. 0177-7787976

Rechtsanwalt Peter Kremer
Tel. 0172-6464425


Tieffliegende Tornados im Vogelschutzgebiet

Streit zwischen NABU und Bundeswehr geht weiter

01. März 2010 - Am 1. März verhandelte das Verwaltungsgericht Magdeburg die gerichtliche Auseinandersetzung NABU gegen die Bundeswehr. Der Rechtsstreit um den Einsatz von Tornados der Bundeswehr im Tiefflug im Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide ging nach zwei Jahren damit erneut vor Gericht.

Der NABU Sachsen-Anhalt hatte 2009 Klage gegen die Bundeswehr erhoben, um in einem Hauptsachverfahren feststellen zu lassen, ob Tiefflüge über Vogelschutzgebieten zulässig sind oder nicht. In diesem Verfahren soll Klarheit erzielt werden, hinsichtlich der Beteiligung des NABU und anderen anerkannten Naturschutzverbänden im Vorfeld von Tornado-Einsätzen im Tiefflug über dem besagten Vogelschutzgebiet.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage des NABU gegen die Bundeswehr abgewiesen. Die Richter hatten dabei nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Flüge selbst rechtens sind, sondern darüber, ob Verbände wie der NABU vorher dazu befragt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts sei ein Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden „rechtlich nicht geboten“. Die Bundeswehr könne unter Beachtung des Naturschutzrechts selbst über solche Flüge entscheiden. In der Colbitz-Letzlinger Heide befinden sich ein Truppenübungsplatz und ein europäisches Vogelschutzgebiet.

Tiefflüge über dem europäischen Schutzgebiet sind auch weiterhin untersagt, da das Gerichtsurteil noch nicht rechtskräftig ist. Der NABU wird gegen das Urteil in Berufung gehen. Das Gericht hat ausdrücklich ein Berufungsverfahren zugelassen. Dies zeigt, dass das Verwaltungsgericht selbst von einer Grundsatzentscheidung ausgeht, die endgültig erst in den höheren Instanzen entscheiden wird – dann mit Rechtskraft für ganz Deutschland.

Die Berufung geht vor das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Das OVG hatte dem NABU in einer Eilentscheidung vor zwei Jahren Recht gegeben. In dieser Eilentscheidung hatte das OVG deutlich gemacht, dass es hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzverbände eine andere Auffassung vertritt als das Verwaltungsgericht. Der NABU sieht also gute Chancen, in der zweiten Instanz Recht zu bekommen. Endgültig wird dann aber wohl erst das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz den Streit entscheiden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung gilt weiterhin die einstweilige Verfügung des OVG Magdeburg vom April 2008, die besagt, dass Tiefflüge unter 600 Metern verboten sind.

Hintergrund:
Der NABU hatte vor zwei Jahren einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht beantragt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt hatte der Bundeswehr im April 2008 die Fortführung der Tiefflüge über der Colbitz-Letzlinger Heide untersagt. Das Gericht gab einem entsprechenden Eilantrag des NABU Sachsen-Anhalt statt. Der NABU hatte moniert, daß zahlreiche Brutvögel in dem europ. Vogelschutzgebiet durch die Flüge vertrieben oder in der Brut gestört würden. Das Vogelschutzgebiet wurde 2000 vom Kabinett des Landes beschlossen und 2003 erweitert. Die Fläche beträgt per Meldung vom 9. September 2003 an die EU-Kommission 20.383 Hektar insgesamt. Das VG Magdeburg hatte 2008 in einem ersten Beschluss die Unterbindung der Tiefflüge abgelehnt. Erst in der Beschwerde stellte das OVG Magdeburg als zweite Instanz fest, dass die Bundeswehr nicht von den Anforderungen des Naturschutzrechts befreit ist und sich deshalb an die Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts zu halten hat.

Der richterliche Beschluss war auch bundesweit ein großer Erfolg für den Naturschutz, aber keine endgültige Entscheidung, da kein abschließendes Urteil hierzu vorliegt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen dem Naturschutz und den Befugnissen der Bundeswehr. Zwar habe die Bundeswehr nach wie vor einen Beurteilungsspielraum. Trotzdem wird sie künftig die Verbände vor militärischen Übungen beteiligen müssen und die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz überprüfen müssen. Das gilt, solange nicht in einem sogenannten Hauptsacheverfahren der anhängigen Klage abschließend anders entschieden wird.


2008: NABU stoppt Bundeswehr-Tornados

Oberverwaltungsgericht untersagt Tiefflüge über Colbitz-Letzlinger Heide

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat der Bundeswehr die Fortführung der Tiefflüge über der Colbitz-Letzlinger Heide untersagt. Das Gericht gab damit einem Eilantrag des NABU Sachsen-Anhalt recht. Der NABU hatte moniert, dass Brutvögel in dem Gebiet vertrieben oder in der Brut gestört werden.


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