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Goldene Flugregeln und Flugfahrzeuge

Luftverkehr uns Naturschutz

Der Schutz der Vögel erfordert in den Schutzgebieten besondere Rücksicht der Luftfahrzeugführer. In diesem Sinne richten wir unsere Bitte an alle Piloten, den Naturschutzzielen nach bestem Wissen und Gewissen Rechnung zu tragen.

LBBW-Ballon

Heißluftballon - Foto: Helge May

Die Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr sind im § 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) festgeschrieben.

"Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird".

Im § 6 LuftVO ist die Mindesthöhe vorgegeben. Sie darf nur unterschritten werden, soweit dies bei Start und Landung notwendig ist. Dabei ist eine Gefährdung von Personen und Sachwerten, aber auch unnötiger Lärm auszuschließen.

Flugplätze dürfen gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nur mit einer Genehmigung angelegt und betrieben werden.

Des Weiteren dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten oder landen, wenn die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sollten aber infolge der Eigenschaften eines Luftfahrzeuges der Ort der Landung nicht vorher bestimmbar oder die Landung aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, bedarf es keiner Genehmigung.

Grundsätzlich gibt das Luftverkehrsgesetz keine naturschutzrechtlichen Einschränkungen vor. Der Schutz der Vögel erfordert in den Schutzgebieten besondere Rücksicht der Luftfahrzeugführer. In diesem Sinne richten wir unsere Bitte an alle Piloten, den Naturschutzzielen nach bestem Wissen und Gewissen Rechnung zu tragen.

Die Sicherheitsmindesthöhen betragen für:

  • motorgetr. Flugzeuge bei Überlandflügen 2000 ft (600 m)
  • sonstige motorgetriebene Flugzeuge 500 ft (150 m)
  • über besiedeltem Gebiet 1000 ft (300 m)
  • Segelflugzeuge und Hängegleiter können die Höhen unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr nicht zu befürchten ist.
  • Die Mindesthöhe bei Überlandflügen beträgt grundsätzlich 2.000 ft (600 m).


Luftfahrzeuge

Es sind zu unterscheiden zwischen:

Motorgetriebene Luftfahrzeuge

  • Flugzeuge
  • Motorsegler
  • Hubschrauber
  • Ultraleichtflugzeuge
nicht motorgetriebene Luftfahrzeuge
  • Segelflugzeuge
  • Ballone
  • Drachen
  • Fallschirme, Gleitschirme
Bei diesen Fluggeräten sind Ausnahmen bei der Landung gemäß § 25 LuftVG nicht notwendig, da eine genaue Landung voher nicht bestimmbar ist.


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NABU Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 14
39108 Magdeburg

Tel.: 0391 - 561 93 50 | Fax -49
Mail@NABU-LSA.de

Fragen zu Natur und Umwelt?
Telefon 030.28 49 84-60 00

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