NABU-Landesverbandes Sachsen-Anhalt
1. Einleitung und Stellung des NABU im Verfahren
Der NABU-Landesverband Sachsen-Anhalt bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Novellierung des Landesjagdgesetzes und nimmt als anerkannter Naturschutzverband gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fristgerecht Stellung. Gegenstand dieser Stellungnahme ist die vorgesehene Aufnahme des Wolfs (Canis lupus) als jagdbare Art in das Landesjagdgesetz und die geplante neue Vorschrift zu „Sonderregelungen für den Wolf“ (§ 30a LJagdG-Entwurf).
Angesichts der aktuellen Datenlage zum Wolf in Sachsen-Anhalt (Wolfsmonitoringbericht 2024/25 des Landesamtes für Umweltschutz – LAU) und der europarechtlichen Vorgaben aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der jüngsten Änderung des Schutzstatus des Wolfs auf EU-Ebene hält der NABU eine besonders sorgfältige rechtliche und fachliche Prüfung für erforderlich. Zentrale Anliegen des NABU-Landesverbands Sachsen-Anhalt sind:
- der effektive Schutz der Wolfspopulation,
- die Minimierung von Nutztierrissen durch wirksamen Herdenschutz und
- die Rechtssicherheit im Hinblick auf EU-Recht und Bundesrecht.
2. Rechtlicher Rahmen
Die Beurteilung des Entwurfs zur Änderung des Landesjagdgesetzes kann nicht isoliert erfolgen, sondern muss im Kontext des übergeordneten unions- und bundesrechtlichen Rahmens gesehen werden. Der Umgang mit dem Wolf ist maßgeblich durch die FFH-Richtlinie und die hierzu ergangene EuGH-Rechtsprechung geprägt. Diese Vorgaben werden über das Bundesnaturschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt und binden auch landesgesetzliche Regelungen. Zugleich wird mit der geplanten Neufassung des Bundesjagdgesetzes – auch wenn sie derzeit erst als Referentenentwurf vorliegt – der zukünftige bundesrechtliche Rahmen für Jagd, Managementpläne und Entnahmen des Wolfs vorstrukturiert. An diesem Rahmen müssen sich die Länder bei der Ausgestaltung ihres Jagdrechts orientieren, ohne dass ihnen jedoch strengere Schutzstandards verwehrt wären. Dabei ist hervorzuheben, dass die völker- und unionsrechtlichen Anpassungen des Schutzstatus (Herabstufung Berner Konvention/Umgruppierung in der FFH-RL) in ihrer Begründungs- und Zielrichtung vor allem als Voraussetzung für eine rechtssichere, zielgerichtete Entnahme solcher Wölfe diskutiert und begründet wurden, die sich auffällig bzw. an den Menschen habituiert verhalten oder trotz zumutbarer (auch verschärfter) Herdenschutzmaßnahmen wiederholt erhebliche Schäden verursachen. Eine reguläre Bejagung als generelles Steuerungsinstrument und eine darauf aufbauende Managementplanung waren in diesem Teil des Prozesses nicht der eigentliche Debattenkern. Gleichwohl sind sie inzwischen als weitergehende Option „mitgewachsen“, was landesrechtlich eine umso strengere Bindung an die artenschutzrechtlichen Vorgaben und Schutzleitplanken erfordert.
Eine sorgfältige Betrachtung dieser Normen und Entwürfe ist daher geboten, um die Vereinbarkeit des Landesjagdgesetzentwurfs mit Unionsrecht und Bundesrecht zu prüfen, bestehende Gestaltungsspielräume des Landes Sachsen-Anhalt zu identifizieren und zu vermeiden, dass durch landesrechtliche Vorfestlegungen faktische Pfadabhängigkeiten zugunsten einer weitgehenden jagdlichen Nutzung des Wolfs geschaffen werden.
2.1 EU- und völkerrechtlicher Artenschutz
Der Wolf ist eine in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Art gewesen; durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 wurde der Eintrag aus Anhang IV gestrichen und in Anhang V überführt.(EUR-Lex) Damit unterliegt der Wolf künftig dem Regime des Art. 14 FFH-RL.
Zugleich stellt Erwägungsgrund (6) der Richtlinie (EU) 2025/1237 klar, „dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei[steht], den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten aufrechtzuerhalten“. Mit anderen Worten: Die EU-Rechtsänderung eröffnet Handlungsspielräume, hebt aber ein strengeres nationales Schutzniveau nicht auf.
Unverändert gelten:
- das allgemeine Verschlechterungsverbot und die Pflicht zur Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustands (Art. 2, Art. 14 i.V.m. Art. 1 lit. i FFH-RL),
- das System der Ausnahmen nach Art. 16 FFH-RL unter engen Voraussetzungen (u.a. „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“, Sicherstellung, dass die Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt).
Der EuGH hat in einem Urteil vom 12. Juni 2025 (C-629/23, Wolf Estland) ausdrücklich klargestellt, dass der „Erhaltungszustand einer Art“ nach Art. 1 Buchst. i Abs. 2 FFH-RL nur dann als günstig gelten kann, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. eine durch Monitoring belegte günstige Populationsdynamik,
2. ein nicht rückläufiges natürliches Verbreitungsgebiet und ein ausreichend großer, langfristig gesicherter Lebensraum und
3. dass, wenn eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, der Erhaltungszustand „jedenfalls nicht als günstig angesehen werden“ darf (Rn. 46 und 69).
2.2 Bundesrecht (BNatSchG, Referentenentwurf BJagdG/BNatSchG)
Der aktuelle Referentenentwurf des Bundes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes („Änderung jagd- und naturschutzrechtlicher Vorschriften“) sieht vor, den Wolf in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen und eine reguläre Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar einzuführen, gekoppelt an Managementpläne und die Feststellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Zugleich soll § 45a BNatSchG, der bisher die „Entnahme“ streng geschützter Arten (u.a. Wolf) im Rahmen von Managementmaßnahmen regelt, gestrichen werden.
Der NABU Sachsen-Anhalt weist insofern ausdrücklich darauf hin, dass nach Art. 14 FFH-RL eine Jagd nur zulässig ist, wenn ein tatsächlich günstiger Erhaltungszustand vorliegt und dieser durch die Nutzung nicht gefährdet wird. Dies kann bei einer generellen Bejagung des Wolfs jedoch nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend muss sich ein rechtssicheres Vorgehen – wenn überhaupt – auf eng begrenzte, einzelfallbezogene Entnahmen solcher Tiere konzentrieren, die im oben genannten Sinne auffällig sind, also eine habituierte Nähe zum Menschen zeigen oder trotz zumutbarer (auch verschärfter) Herdenschutzmaßnahmen wiederholt erhebliche Schäden verursachen.
Zugleich verweisen hinreichend aktuelle Auswertungen der nach Art. 17 FFH-Richtlinie gemeldeten Daten darauf, dass der Wolf in der kontinentalen biogeografischen Region der Europäischen Union – die den maßgeblichen Bezugsraum für den Großteil der Vorkommen in Deutschland bildet – eben noch keinen günstigen Erhaltungszustand erreicht hat.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Bund für den deutschen Anteil der kontinentalen biogeografischen Region gegenüber der EU gemeldete Einstufung des Erhaltungszustands des Wolfs als „günstig“ fachlich wie auch prozessual höchst umstritten und weicht von der biogeografischen Gesamtbewertung der Art ab. Wir verweisen hierzu ausdrücklich auf einen entsprechenden Hinweis der Europäischen Kommission an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 14. Oktober 2025, dass die Bewertung auf nationaler biogeografischer Ebene zu treffen ist und bezüglich aller relevanten Parameter positiv ausfallen muss.
2.3 Landesrecht – Entwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes Sachsen-Anhalt
Der Landesgesetzentwurf sieht u.a. vor:
- Aufnahme des Wolfs als jagdbare Art in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e LJagdG-Entwurf,
- Einführung eines neuen § 30a LJagdG-Entwurf („Sonderregelungen für den Wolf“), der u.a. die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben (Managementpläne, Abschussregelungen) auf Landesebene vorbereiten soll,
- Verweis auf maßgebliche bundesrechtliche/bundeseinheitliche Feststellungen zum Erhaltungszustand (insb. Art.-17-FFH-Bericht und darauf gestützte Bewertungen) als verbindlicher Bezugspunkt für die Zulässigkeit jeglicher Nutzung/Entnahme.
Herdenschutz wird im Entwurf zwar erwähnt, jedoch überwiegend programmatisch; eine rechtssichere Verzahnung von Herdenschutzstandards, Schadensausgleich und etwaigen Entnahmen ist nur ansatzweise erkennbar.
Aus NABU-Sicht ist entscheidend, dass das Landesrecht:
1. die unions- und bundesrechtlich vorgegebenen materiellen Voraussetzungen (Erhaltungszustand, Vorrang des Habitatschutzrechts, strenge Ausnahmevoraussetzungen) vollumfänglich berücksichtigen muss,
2. den Vorrang wirksamer Herdenschutzmaßnahmen vor letalen Eingriffen normativ festzuschreiben hat.
3. Populationsbiologische Ausgangslage des Wolfs
3.1 Wolf in Deutschland und der kontinentalen biogeografischen Region
Laut der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) wurden im Monitoringjahr 2023/24 in Deutschland 209 Rudel, 46 Paare und 19 territoriale Einzeltiere nachgewiesen; die Mindestindividuenzahl liegt bei 1.636 Wölfen. Die Entwicklung der Territorien ist nicht mehr durch ein exponentielles Wachstum, sondern durch eine Abschwächung und in einigen Regionen sogar Rückgänge gekennzeichnet (u.a. Brandenburg, Bayern).
Die Meldung eines „günstigen Erhaltungszustands“ durch die Bundesregierung an die EU-Kommission für die kontinentale biogeografische Region ist daher fachlich nicht haltbar (siehe oben. Der NABU Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Wolf regional lückenhaft verbreitet, genetisch teils wenig durchmischt und in verschiedene Subpopulationen fragmentiert ist; dies widerspricht der Definition des günstigen Erhaltungszustands nach Art. 1 lit. i FFH-RL (s. o.).
Für unionsrechtskonformes Management des Wolfs ist entscheidend:
- der Erhaltungszustand ist auf Ebene der biogeografischen Population zu beurteilen,
- die Bewertung muss auf aktuellen Monitoringdaten und dem Vorsorgeprinzip beruhen,
- bei ernsthaften Zweifeln ist ein ungünstiger Erhaltungszustand zu unterstellen (EuGH C-436/22 „ASCEL“).
3.2 Wolf in Sachsen-Anhalt – Monitoringjahr 2024/25
Nach Angaben des LAU und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie wurden im Monitoringjahr 2024/25 in Sachsen-Anhalt 38 Wolfsterritorien nachgewiesen (31 Rudel, 5 Paare, 2 territoriale Einzeltiere). Die Ländermeldung weist mindestens 276 Wölfe aus, darunter 132 Welpen.
Die Zahl der Rudel ist damit gegenüber dem Vorjahr zum ersten Mal leicht rückläufig. Gleichzeitig steigt die ausgewiesene Individuenzahl aufgrund hoher Reproduktionsleistung und Zuwanderung noch leicht an. Das Monitoring weist jedoch zugleich darauf hin, dass bei rund der Hälfte der in Sachsen-Anhalt geborenen Nachkommen das Schicksal unbekannt bleibt („verschollen“), sodass die Entwicklung der Gesamt-Individuenzahl über die Zeit mit erheblicher Unsicher¬heit behaftet ist. Gleichzeitig ist das Vorkommensgebiet (EEA-Rasterzellen) erstmals geschrumpft. Die Zahl der adulten, reproduktionsfähigen Wölfe hat abgenommen.
Dies deutet darauf hin, dass:
- die flächenhafte Verbreitung in Sachsen-Anhalt einen vorläufigen Stillstand erreicht haben könnte
- vor allem eine Verdichtung innerhalb bestehender Regionen, aber derzeit keine weitere Ausdehnung des Verbreitungsgebietes erfolgt.
Das Rissgeschehen stellt sich für 2024/25 wie folgt dar: Nach den vom Umweltministerium veröffentlichten Zahlen wurden 48 Schadensereignisse registriert, bei denen 159 Nutztiere getötet wurden. Im Vorjahr waren es 63 Ereignisse mit 228 getöteten Tieren. Dies entspricht einem Rückgang um rund ein Viertel der gemeldeten Ereignisse und etwa um ein Drittel der getöteten Nutztiere – bei gleichzeitig weiter vorhandenen Wölfen. Das in diesem Zusammenhang häufig formulierte Argument, dass eine Vielzahl von Konflikten aus unterschiedlichen Gründen nicht gemeldet werde, greift nicht; diese Annahme war in mindestens ähnlicher Dimension auch für die Vorjahre zu treffen.
Zugleich wurden im Monitoringjahr 15 tote Wölfe erfasst, überwiegend verkehrsbedingt; darunter aber auch mehrere Fälle illegaler Tötung. Schon allein der nachgewiesene anthropogene Mortalitätsanteil ist damit hoch und stellt sich populationsbiologisch bereits als relevanter Risikofaktor dar.
3.3 Bewertung des Erhaltungszustands
Die Kombination aus:
- stagnierenden bzw. leicht rückläufigen Territorien in Sachsen-Anhalt,
- weiterhin hoher anthropogener Mortalität,
- Abnahme der Zahl adulter, reproduktionsfähiger Individuen,
- regionalen Rückgängen in anderen Bundesländern und
- unvollständiger biogeografischer Vernetzung der mitteleuropäischen Flachlandpopulation
spricht gegen die Annahme eines robusten, langfristig gesicherten Erhaltungszustands.
Für die Umsetzung des Jagdrechts bedeutet dies:
- Eine generelle Jagd auf den Wolf (über anlassbezogene Einzelentnahmen hinaus) kann unionsrechtskonform nur eingeführt werden, wenn auf biogeografischer Ebene ein günstiger Erhaltungszustand nachweislich und – durch die Wissenschaft bestätigt – erreicht und dauerhaft gesichert ist.
- Selbst dann müssen Management, Steuerungsinstrumente und Ausnahmeregelungen so ausgestaltet sein, dass der günstige Erhaltungszustand nicht gefährdet wird (Art. 14, 16 FFH-RL).
- Zudem ist das jagdrechtliche Revierjagdsystem bei einer etwaigen Nutzung des Wolfs besonders problematisch, weil es bei hoher Eingriffsintensität vieler Jagdausübungsberechtigter auf engem Raum eine wirksame, kontrollierte und unionsrechtskonforme Begrenzung der Entnahmen strukturell erschwert.
- Das Wolfsmonitoring ist als wissenschaftliches Beobachtungs- und Frühwarninstrument („Messfühler“) zwingend auf dem bestehenden hohen fachlichen Niveau fortzuführen, um Veränderungen belastbar zu erfassen und über die Jahre hinweg vergleichbare Daten als Grundlage für jede rechtliche Bewertung des Erhaltungszustands bereitzustellen. Der Landesgesetzentwurf kann diese Voraussetzung nicht durch Verweis auf eine politische Bewertung des Bundes „ersetzen“, sondern muss sie materiellrechtlich berücksichtigen und sicherstellen.
4. Eingriffe in Rudelstrukturen und Risiko von Nutztierrissen
4.1 Ökologie der Rudel und mögliche Effekte von Eingriffen
Wölfe leben in Sachsen-Anhalt in territorialen Familienverbänden (Rudeln), die meist aus einem reproduzierenden Paar und Jungtieren verschiedener Jahrgänge bestehen. Die Rudelstruktur gewährleistet:
- effektive Jagd auf Wildbeute,
- Sozialisation und Jagdlernen der Jungtiere,
- Territorialität und Verteidigung gegenüber fremden Wölfen.
Eingriffe, die erwachsene Tiere – insbesondere das reproduzierende Paar oder in der Jagd erfahrene Tiere – entfernen, können u.a. folgende Effekte haben:
- Auflösung oder Fragmentierung des Rudels,
- Zunahme einzelgängerischer oder kleiner Gruppen mit geringerer Jagderfahrung,
- Verlagerung des Beutespektrums unerfahrener Jungtiere hin zu leichter erreichbaren Nutztieren.
Diese biologischen Mechanismen werden in verschiedenen Studien und Synthesen als plausible Erklärung dafür diskutiert, dass letale Eingriffe in Wolfspopulationen nicht zwingend zu weniger, sondern unter Umständen sogar zu mehr Nutztierrissen führen können (u.a. Wielgus, R. B.; Peebles, K. A., 2014).
4.3 Folgerungen für Sachsen-Anhalt
Für ein Landesjagdgesetz bedeutet dies:
1. Letale Eingriffe sind kein verlässlich wirksames Instrument zur Konfliktreduktion.
2. Rudelstabilität ist ein Schutzfaktor.
3. Rechtliche Anforderungen (Art. 16 FFH-RL) sind zu beachten.
Wenn wirksamere und rechtlich weniger eingriffsintensive Maßnahmen (Herdenschutz) zur Verfügung stehen, ist es unionsrechtswidrig, primär auf letale Maßnahmen zu setzen (Art. 16 FFH-RL). Letale Eingriffe können nur eng begrenzt, nachweislich zielgerichtet (Identifikation des verursachenden Individuums bzw. Rudels), nach Ausschöpfung wirksamer Herdenschutzmaßnahmen und bei gesichert günstigem Erhaltungszustand in Betracht kommen.
Eine Novellierung des Landesjagdgesetzes ist nur dann sachgerecht, wenn der Vorrang des Herdenschutzes gegenüber letalen Maßnahmen normativ klargestellt und mit konkreten Anforderungen unterlegt wird, sodass letale Eingriffe tatsächlich auf eng begründete Ausnahmefälle als ultima ratio begrenzt bleiben. Andernfalls droht eine Verschiebung des Problemlösungsfokus von Prävention zu rechtswidrigen letalen Eingriffen in die Wolfspopulation – mit der Folge einer zusätzlichen, fachlich nicht beherrschbaren Erhöhung der Mortalität. Gerade die bund-/länderangestoßene Populationsgefährdungsanalyse (PVA) zur zukünftigen Bestandsentwicklung zeigt, dass bei Unterschreiten kritischer Überlebenswahrscheinlichkeiten ein Wieder-Aussterben der Wölfe in Deutschland möglich ist; eine Ausweitung letaler Maßnahmen würde dieses Risiko strukturell erhöhen, statt es durch Prävention zu minimieren.
5. Bewertung der vorgesehenen Regelungen zum Wolf im LJagdG-Entwurf
5.1 Aufnahme als jagdbare Art (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e LJagdG-E)
Die Aufnahme des Wolfs als jagdbare Art ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn:
- der günstige Erhaltungszustand in der betreffenden biogeografischen Population erreicht ist,
- die Population langfristig nicht gefährdet wird.
Angesichts der oben skizzierten Datenlage (stagnierende bzw. regional rückläufige Territorien, fragmentierte Population) sind diese Voraussetzung derzeit nicht erfüllt.
5.2 Sondervorschrift § 30a LJagdG-Entwurf
Der geplante § 30a verweist auf Managementpläne und die bundesrechtlichen Voraussetzungen für Entnahmen. Problematisch ist insbesondere:
- Der Vorrang von Herdenschutzmaßnahmen vor letalen Maßnahmen wird nicht ausdrücklich festgeschrieben.
- Es fehlen klare Kriterien, unter welchen Bedingungen eine Entnahme als „zumutbar“, „erforderlich“ und „zielgerichtet“ anzusehen ist.
- Durch die landesrechtliche „Öffnung“ und die damit verbundene politische Signalwirkung droht eine faktische Relativierung bzw. Legitimierung illegaler Abschüsse; zugleich besteht die Gefahr einer Schwächung der Abschreckungswirkung sowie einer Erosion der konsequenten strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung dieser Taten.
Damit besteht die Gefahr, dass § 30a als Einfallstor für weitergehende jagdliche Eingriffe genutzt wird, ohne dass die Voraussetzungen aus Art. 14, 16 FFH-RL und § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelnen geprüft werden.
5.3 Vereinbarkeit mit Habitatschutzrecht
Der Wolf ist zugleich als prioritäre Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie ein besonderes Erhaltungsziel in zahlreichen FFH-Gebieten Sachsen-Anhalts. In der LandesVO NATURA2000 werden daher auch spezielle Regelungen zum Schutz des günstigen Erhaltungszustands der Art konkret benannt: bspw. „Schutz der Wanderkorridore“, „Verbot des Tötens von Hunden mit wolfsähnlicher Gestalt“. Zu den Gebieten mit traditionellen, seit vielen Jahren ortsansässigen Rudeln des Wolfs zählen bspw. FFH-Gebiete, die ehemalige und aktive Truppenübungsplätze darstellen wie die Annaburger Heide, Colbitz-Letzlinger Heide, Glücksburger Heide, Altengrabower Heide, Klietzer Heide und Oranienbaumer Heide, aber auch angrenzende Gebiete, wie Mahlpfuhler Fenn, Jävenitzer Moor usw.
Eingriffe in Populationen innerhalb oder in der Nähe solcher Gebiete unterliegen dem Regime der §§ 31 ff. BNatSchG (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Die Kohärenz des Schutzgebietssystems wird ausdrücklich immer wieder hervorgehoben (https://www.bfn.de/kohaerenz-biotopverbund). Der günstige Erhaltungszustand einer hochmobilen, wandernden FFH-Art, die der Wolf zweifellos ist, setzt voraus, dass ein ungestörter genetischer Austausch über große Entfernungen zwischen den FFH-Gebieten, auch über Ländergrenzen hinweg, möglich ist und die Abwanderung der Jungtiere bspw. auch durch Zuwanderung kompensiert wird. Zudem jagen Wölfe gerade auch während der Aufzucht der Jungen außerhalb dieser Gebiete, der Habitatschutz gilt demnach auch außerhalb der FFH-Gebiete. Selbiges trifft auch auf die essenziellen Wanderrouten zu.
Die Ausweisung „wolfsfreier Zonen“ – temporär wie räumlich – ist im Sinne der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems daher in Sachsen-Anhalt aufgrund der weiten Verbreitung der Art nicht möglich. Dies gilt zudem aufgrund der großräumigen Lebensweise des Wolfs, die sich nicht an administrativen Grenzen orientiert. Außerdem können abwandernde, nichtterritoriale Tiere („Floater“) weite Distanzen zurücklegen und neue geeignete Räume besiedeln; gut dokumentierte Beispiele belegen Wanderungen über vierstellige Kilometerdistanzen. Vor diesem Hintergrund sind in Sachsen-Anhalt auch weitere Flächen, die noch nicht fest besiedelt sind, aber hochgradig geeignet sind, zu berücksichtigen, wie Süd- und Nordharz, Kyffhäuser (großteils in Thüringen), Ziegelrodaer Forst, Bergbaufolgeflächen um Profen oder Nachterstedt-Hoym.
Sowohl die Bejagung von Wölfen innerhalb der FFH-Gebiete als auch außerhalb derselben kann negative Auswirkungen auf den EHZ der Art im Schutzgebietssystem und der Lokalpopulationen in den Einzelgebieten haben. Dies widerspricht der FFH-Richtlinie und der LandesVO NATURA 2000.
Der Landesgesetzentwurf berücksichtigt dieses Zusammenspiel nur unzureichend. In FFH-Gebieten und um diese herum, sowie zwischen den FFH-Gebieten mit dem Erhaltungsziel „Wolf“ wären letale Eingriffe nur nach vorheriger Verträglichkeitsprüfung und strenger Ausnahmeprüfung zulässig. Das Landesjagdgesetz darf hier keine „lex specialis“ zum Bundesnaturschutzrecht und der FFH-Richtlinie schaffen.
6. Verhältnis zur Bundesnovelle (BJagdG-/BNatSchG-Referentenentwurf)
Der derzeit vorliegende Referentenentwurf vom 24.11.2025 zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG-E) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E) entfaltet zwar noch keine unmittelbare Rechtswirkung. Gleichwohl ist er für die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen des Landesjagdgesetzes Sachsen-Anhalt bereits jetzt von zentraler Bedeutung. Ausgangspunkt ist die Richtlinie (EU) 2025/1237, mit der der Wolf (Canis lupus) unionsrechtlich von Anhang IV in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) überführt wird und damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 14 FFH-RL (Nutzbare Arten) fällt.
Der Bundesgesetzgeber nutzt diesen neuen unionsrechtlichen Rahmen, um die jagd- und naturschutzrechtliche Behandlung des Wolfs auf Bundesebene neu zu ordnen: durch seine Aufnahme in das BJagdG, die Einführung revierübergreifender Managementpläne und die Ausgestaltung umfangreicher Entnahmemöglichkeiten im Jagdrecht.
Da das Jagdwesen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt, werden die Länder ihre landesrechtlichen Regelungen zwangsläufig in Relation zu den bundesrechtlichen Vorgaben ausformen müssen. Bereits im jetzigen Stadium besteht daher die Gefahr, dass der Landesgesetzgeber durch bestimmte Regelungsentscheidungen faktische „Pfadabhängigkeiten“ schafft und sich an einem Bundesrecht orientiert, dessen Vereinbarkeit mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung in sehr wesentlichen Punkten kritisch hinterfragt wird.
Gerade deshalb ist eine ausdrücklich eingeforderte, belastbare und transparente kritische Prüfung der Herleitung, Begründungslogik und rechtlichen Tragfähigkeit des Referentenentwurfs zwingende Voraussetzung, bevor landesrechtliche Weichenstellungen vorgenommen werden, die sich später nur unter erheblichem rechtlichem und politischem Aufwand korrigieren lassen.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen den Referentenentwurf daher bewusst ein, um im laufenden Landesgesetzgebungsverfahren auf Wechselwirkungen, unionsrechtliche Mindestanforderungen und die verbleibenden Handlungsspielräume hinzuweisen.
6.1 Inhaltliche Schnittstellen
Der Referentenentwurf berührt das Landesjagdgesetz insbesondere an folgenden Punkten:
- Aufnahme des Wolfs in das BJagdG und Jagdzeit Der Entwurf sieht die Aufnahme des Wolfs als jagdbare Art in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG-E vor. Nach § 22c Abs. 2 BJagdG-E soll – nach Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans – eine reguläre Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober gelten (dieser Zeitraum fällt in die Phase der Welpenaufzucht, in der die Funktionsfähigkeit der Familienverbände von entscheidender Bedeutung für den Reproduktionserfolg ist).
- Managementpläne und anlasslose Jagdausübung Vorgesehen ist ein System revierübergreifender Managementpläne, in denen u. a. Abschussvolumina, räumliche Kulissen und die Einbindung des Monitorings festgelegt werden. Die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands wird dabei jedoch nicht normenklar und verbindlich konkretisiert; insbesondere fehlt eine Pflicht zur regelmäßigen, an aktuellen Monitoringdaten ausgerichteten Neubewertung.
- Verschiebung von Regelungsinhalten aus dem Naturschutz- in das Jagdrecht Flankierend sind Änderungen im BNatSchG vorgesehen, insbesondere die Streichung des speziellen § 45a BNatSchG („Umgang mit dem Wolf“) und eine Verlagerung wesentlicher Regelungsinhalte zu Entnahmen in das Jagdrecht sowie in die Zuständigkeit der Jagdbehörden.
- Weitgehende Ausnahmemöglichkeiten und „wolfsfreie Zonen“ § 22c Abs. 3 und 4 BJagdG-E eröffnet umfangreiche Ausnahmemöglichkeiten, darunter die Jagd auf einzelne Wölfe oder ganze Rudel ohne eindeutigen Schadensbezug sowie die Bestimmung von Weidegebieten, in denen Wölfe selbst bei ungünstigem Erhaltungszustand zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden regulär bejagt werden dürfen („wolfsfreie Zonen“). In der Gesamtschau kann ein derart weit gefasster Ausnahmekatalog – insbesondere bei flächiger Anwendung und in einem Revierjagdsystem mit hoher Eingriffsintensität – zu einer strukturellen Erhöhung der Entnahme- und Störungsrate führen und damit erhebliche Risiken für die Bestandsentwicklung begründen, im Extremfall auch bis hin zu regionalen Bestandsrückgängen bzw. einer erneuten Verdrängung der Art aus Teilen ihres Verbreitungsgebiets. Diese Regelungen sind daher Gegenstand erheblicher unionsrechtlicher Bedenken von Umweltverbänden und unabhängigen Rechtsgutachten.
6.2 Spielräume des Landes Sachsen-Anhalt
Die Richtlinie (EU) 2025/1237 senkt zwar unionsrechtlich den Schutzstatus des Wolfs, indem sie ihn von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie überführt. Zugleich stellt sie – wie auch juristische Fachkommentierungen hervorheben – ausdrücklich klar, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten weiterhin aufrechtzuerhalten und damit ein höheres Schutzniveau beizubehalten, beispielsweise durch eine ganzjährige Schonzeit.
Der Schutzstatus, der sich als spezielles Erhaltungsziel nach Anh. II der FFH-Richtlinie in den zahlreichen FFH-Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt mit Vorkommen des Wolfs ergibt, verlangt nach einem großflächigen, strengen Schutz der Art sowohl innerhalb als auch außerhalb der FFH-Gebiete.
Umweltrechtlich handelt es sich damit weiterhin um eine Mindestharmonisierung: Die unionsrechtlichen Vorgaben legen die Untergrenze zulässiger Nutzung fest, schließen strengere nationale oder regionale Schutzregelungen aber nicht aus.
Für das Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt folgt im Zusammenspiel mit der bundesstaatlichen Kompetenzordnung:
- Das Land ist nicht verpflichtet, sämtliche im BJagdG-E angelegten jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten (Jagdzeiten, Entnahmetatbestände, Gebietskulissen) vollständig auszuschöpfen.
- Innerhalb des bundesrechtlich eröffneten Rahmens kann das Land ein höheres Schutzniveau für den Wolf festlegen, solange bundesrechtliche Mindest- oder Höchststandards nicht verletzt werden und das Artenschutzrecht des BNatSchG als Umsetzung der FFH-Richtlinie gewahrt bleibt.
Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit:
- auf eine reguläre Jagdzeit zu verzichten oder diese deutlich restriktiver auszugestalten (ganzjährige Schonzeit),
- Entnahmen auf eng begründete Einzelfälle zu beschränken, die die Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL bzw. der einschlägigen Ausnahmeregelungen des BNatSchG nachweislich erfüllen,
- weitergehende, rechtssicher definierte Anforderungen an den Herdenschutz (z. B. Mindeststandards für Zäune, Fördervorrang präventiver Maßnahmen) als zwingende Voraussetzung für Entnahmen im Landesrecht zu verankern.
- klarzustellen, dass jagdrechtliche Grundpflichten (insb. Hegepflicht) bei einer Einbeziehung des Wolfs nicht zu einer „Nutzungs-“ oder „Bestandsregulierungslogik“ führen dürfen, sondern am strengen Schutzregime auszurichten sind,
- Regelungen zu Schadensausgleich/Wildschaden und Prävention so auszugestalten, dass Prävention (Herdenschutz) strukturell Vorrang erhält und Entnahmen nicht als „Ersatzinstrument“ für fehlende oder unzureichende Prävention wirken, einschließlich einer eindeutigen Zuständigkeits- und Finanzierungslogik (Förderung/Entschädigung) als Teil eines kohärenten Herdenschutzsystems.
Damit verbleiben trotz Herabstufung des Wolfs im Unionsrecht substanzielle Gestaltungsspielräume zugunsten eines höheren Schutzniveaus auf Landesebene.
6.3 Bedeutung des Bundesreferentenentwurfs für die Argumentation dieser Stellungnahme
Der Referentenentwurf wird von zahlreichen Umwelt- und Naturschutzverbänden (u. a. NABU, BUND, WWF, Gesellschaft zum Schutz der Wölfe) sowie von der im Auftrag mehrerer Verbände erstellten rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei PNT Partner in zentralen Teilen als mit der FFH-Richtlinie unvereinbar kritisiert. Bemängelt werden insbesondere:
- eine fehlende normenklar definierte und fortlaufend überprüfte Bestimmung des günstigen Erhaltungszustands als Voraussetzung für Nutzungen nach Art. 14 FFH-RL,
- die Zulassung weitgehend anlassloser Jagd auf Grundlage von Managementplänen innerhalb der Jagdzeit, ohne verbindliche Sicherung der Populationsstabilität und ohne Verzahnung mit zusätzlichen Entnahmemöglichkeiten nach § 22c Abs. 3 und 4 BJagdG-E,
- die Zulassung von Entnahmen – einschließlich Rudelabschüssen und „wolfsfreien Zonen“ – auch bei ungünstigem Erhaltungszustand,
- der Versuch, das BJagdG als lex specialis gegenüber dem Artenschutzrecht des BNatSchG zu etablieren, obwohl dieses unmittelbar unionsrechtliche Vorgaben (FFH-Richtlinie) umsetzt.
Für die Novellierung des Landesjagdgesetzes Sachsen-Anhalt folgt daraus:
- Der Landesgesetzgeber sollte nicht „vorauseilend“ eine möglichst weitreichende jagdliche Nutzung des Wolfs normieren, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von Fachverbänden und Rechtsexpert*innen ausdrücklich bezweifelt wird und die mit einem erheblichen Prozessrisiko (Anfechtung von Abschussgenehmigungen, Normenkontrollverfahren) verbunden wäre.
- Im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Rechtssicherheit erscheint es geboten, die durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 ausdrücklich belassenen Spielräume zugunsten eines höheren Schutzniveaus zu nutzen und eine klare gesetzliche Priorisierung von Herdenschutzmaßnahmen vor letalen Eingriffen vorzusehen.
- Eine rechtsstaatlich eng gefasste, am Artenschutzrecht (BNatSchG und FFH-Richtlinie) orientierte Entnahmepraxis stärkt die Verlässlichkeit des Landesrechts und reduziert das Risiko, dass Abschussgenehmigungen oder landesrechtliche Regelungen wegen Verstößen gegen Unionsrecht aufgehoben werden müssen.
In dieser Perspektive stärkt der Bundesreferentenentwurf – trotz seiner fachlichen und rechtlichen Defizite – die Argumentation der vorliegenden Stellungnahme: Je weiter der Bund die Grenzen des unionsrechtlich Zulässigen ausreizt, desto größer ist die Verantwortung des Landes Sachsen-Anhalt, innerhalb des eröffneten Rahmens eine wissenschaftlich fundierte, unionsrechtskonforme und konfliktpräventive Regelung zum Umgang mit dem Wolf zu treffen.
7. Zusammenfassung und zentrale Forderungen
1. Erhaltungszustand und EU-Recht
- Der behauptete „günstige Erhaltungszustand“ des Wolfs in der kontinentalen biogeografischen Region ist nicht belastbar hergeleitet; die zugrunde gelegte Ermittlung ist methodisch und in der Transparenz gravierend defizitär und genügt den Anforderungen an eine fachlich nachvollziehbare, wissenschaftsbasierte Bewertung nicht.
- Eine generelle Jagd auf den Wolf setzt unionsrechtlich einen nachweislich günstigen Erhaltungszustand voraus; bei Zweifeln greift das Vorsorgeprinzip.
2. Monitoring in Sachsen-Anhalt
- Das Monitoring 2024/25 zeigt 38 Territorien und 276 Wölfe in Sachsen-Anhalt; das Verbreitungsgebiet stagniert, die Risszahlen gehen zurück.
- Anthropogene Mortalität ist bereits ein wesentlicher Regulationsfaktor.
3. Herdenschutz
- International und national besteht ein breiter Konsens, dass korrekt installierte Elektrozäune und Herdenschutzhunde die wirksamsten Maßnahmen zur Reduktion von Nutztierrissen sind.
- In Sachsen-Anhalt bestehen weiterhin Defizite bei Standardisierung, Förderung, Beratung und Vollzug.
4. Letale Maßnahmen und Rudelstruktur
- Studien zeigen, dass die Wirkung von Abschüssen auf das Rissgeschehen kontextabhängig, teilweise sogar negativ (mehr Risse) sein kann.
- Biologisch plausibel ist, dass Eingriffe in Rudelstrukturen Konflikte verstärken können.
5. Bewertung des LJagdG-Entwurfs
- Die bloße Aufnahme des Wolfs als jagdbare Art birgt das Risiko, unionsrechtliche Voraussetzungen zu unterschätzen und gesellschaftliche Erwartungen an „Konfliktlösung durch Jagd“ zu wecken, die wissenschaftlich nicht gedeckt sind, und zugleich eine trügerische Sicherheit zu erzeugen, die Aufmerksamkeit und Konsequenz beim Herdenschutz schwächt und damit das Schadensrisiko faktisch erhöht.
- § 30a LJagdG-E ist zu unbestimmt; der Vorrang von Herdenschutz, strenge Kriterien für Entnahmen und die Einbindung des Habitatschutzrechts werden nicht ausreichend ausgestaltet.
6. Verhältnis zum Bundesrecht
- Die EU-Rechtsänderung und der Bundesreferentenentwurf eröffnen Spielräume, zwingen das Land aber nicht zu maximaler jagdlicher Nutzung.
- Sachsen-Anhalt kann und sollte ein strengeres Schutzniveau wählen und sich konsequent am Vorsorgeprinzip sowie am Stand der Wissenschaft orientieren.
Konkrete Forderungen des NABU Sachsen-Anhalt
Der NABU Sachsen-Anhalt fordert daher:
1. Vorrang von Herdenschutz im Landesjagdgesetz
- Aufnahme einer klaren Regelung, dass Herdenschutzmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik flächendeckend gefördert und als vorrangige Maßnahme zur Konfliktvermeidung eingesetzt werden (Primat der Prävention).
- Normierung von Mindeststandards für wolfsabweisenden Herdenschutz in einer Rechtsverordnung.
2. Restriktive Ausgestaltung der Sonderregelungen Wolf (§ 30a LJagdG)
Entnahmen nur:
- bei nachgewiesenem ausreichendem Herdenschutz und erst dann, wenn trotz dokumentierter Eskalationskette (nachweislich schrittweise verbesserter Herdenschutz gegenüber der Ausgangssituation) wiederholt Überwindungen/Schadensereignisse auftreten,
- wenn trotz Alternativenprüfung keine anderweitige zufriedenstellende Lösung besteht,
- nach Einzelfallprüfung, mit räumlich und zeitlich eng begrenzter Befugnis,
- unter Berücksichtigung der Rudelstruktur und des Erhaltungszustandes auf Populationsniveau.
Klarstellung, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Natura-2000-Gebieten unberührt bleibt.
3. Verzicht auf generelle Jagdzeiten für den Wolf
- Solange der günstige Erhaltungszustand auf biogeografischer Ebene nicht robust und dauerhaft nachgewiesen ist, lehnt der NABU reguläre Jagdzeiten für den Wolf ab.
- Stattdessen: Fortführung des bisherigen Systems anlassbezogener Managemententnahmen unter enger naturschutzrechtlicher Kontrolle.
4. Stärkung von Monitoring und Auswertung
- Fortführung des Wolfsmonitorings in Sachsen-Anhalt (Genetik, Reproduktion, Mortalität, Rissgeschehen),
- Zuständigkeit, Durchführung und Datenhoheit dauerhaft beim Naturschutz belassen (insb. LAU/WZI) und eine Übertragung in jagdliche Strukturen ausschließen,
- Verknüpfung der Monitoringdaten mit einem kontinuierlichen Bewertungsprozess zum Erhaltungszustand,
- Veröffentlichung verständlicher Jahresberichte als Grundlage für eine evidenzbasierte Diskussion.
Mit einer solchen Ausrichtung kann das Land Sachsen-Anhalt:
- die unions- und bundesrechtlichen Vorgaben einhalten,
- die berechtigten Interessen der Weidetierhalter durch wirksamen Herdenschutz berücksichtigen,
- „Problemwölfe“ rechtssicher entnehmen und
- zugleich einen langfristig gesicherten Erhaltungszustand des Wolfs in der kontinentalen biogeografischen Region unterstützen.
8. Ressourcen und Quellen
Unionsrechtliche Rechtsprechung und Auslegung
- Gerichtshof der Europäischen Union (2024): Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juli 2024, Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL) / Administración de la Comunidad de Castilla y León, Rechtssache C-436/22, ECLI:EU:C:2024:656. (EUR-Lex)
- Trouwborst, A. (2025): Large carnivores and the EU Habitats Directive – Legal obligations to restore and coexist. In: Carnivore Damage Prevention News 30, Spring–Summer 2025, S. 10–18. (CDPnews)
- Europäische Kommission (2025): Protection status of the wolf – Commission proposes to amend the Habitats Directive. Pressemitteilung IP_25_711 vom 6. März 2025. (European Commission)
Bundesweite Fachinformationen zu Wolf und Herdenschutz (BfN/DBBW)
- BfN – Bundesamt für Naturschutz (o. J.): Häufige Fragen zum Wolf. Online-Dossier „Der Wolf in Deutschland“. (Bundesamt für Naturschutz)
- BfN – Bundesamt für Naturschutz (o. J.): Wie viele Wölfe gibt es in Deutschland? – Online-Karte und FAQ zum Wolfsvorkommen in Deutschland. (Bundesamt für Naturschutz)
- BfN – Bundesamt für Naturschutz (2024): Populationsgefährdungsanalyse für die Art Wolf (Anhang II und IV FFH-Richtlinie). Grundlage für die Ableitung des Referenzwertes für die günstige Gesamtpopulation. BfN-Schriften 715. (Bundesamt für Naturschutz)
- DBBW – Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (2025): Wölfe in Deutschland – Statusbericht 2023/2024. – Jahresbericht zum bundesweiten Wolfsmonitoring. (dbb-wolf.de)
- DBBW – Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (o. J.): Herdenschutz. Informationsseite zu empfohlenen Herdenschutzmaßnahmen (Elektrozäune, Herdenschutzhunde etc.). (dbb-wolf.de)
- BfN – Bundesamt für Naturschutz (2023): Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf. BfN-Skripten 530, 2. Auflage. Bonn. (dbb-wolf.de)
Land Sachsen-Anhalt – Monitoring, Ministerium, Landesrecht
- Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) (2025): Wolfsmonitoringbericht 2024/2025. Bericht zum Wolfsmonitoring im Land Sachsen-Anhalt (Berichtszeitraum Mai 2024 – April 2025). Online abrufbar über die Seite „Wolfsmonitoringberichte“ des LAU. (Landesportal Sachsen-Anhalt)
- Land Sachsen-Anhalt – Landesregierung (2025): Viertes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt, Bearbeitungsstand 28.11.2025.
Bundes-Referentenentwurf BJagdG
- Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (2025): Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes. Referentenentwurf vom 14.11.2025.
Europäische & internationale Fachberichte zu Wolf, Erhaltungszustand, Konflikten
- Marsden, K.; Schwarz, L.; Froese, I. et al. (2023): Livestock depredation and large carnivores in Europe: Overview for the EU Platform. EU Platform for the Coexistence of People and Large Carnivores, adelphi consult GmbH, Berlin. (adelphi)
- Klusmann, C.; Marsden, K.; Schwarz, L. (2023): Livestock depredation and large carnivores in Europe: Germany – Livestock damages and wolf. Case study for the EU Platform for the Coexistence of People and Large Carnivores. adelphi consult GmbH, Berlin. (adelphi)
- Di Bernardi, C.; Chapron, G.; Kaczensky, P. et al. (2025): Continuing recovery of wolves in Europe. PLOS Sustainability and Transformation 4(2): e0000158. (PLOS)
- Europäische Kommission (o. J.): Large carnivores – Habitats Directive. Themenseite zu großen Beutegreifern (Wolf, Bär, Luchs, Vielfraß, Goldschakal) und Umsetzung der FFH-Richtlinie. (Environment)
Wissenschaftliche Literatur zu Herdenschutz und Wirksamkeit von Maßnahmen
- Khorozyan, I.; Waltert, M. (2019): A framework of most effective practices in protecting human assets from predators. Human–Wildlife Interactions 13(2): 248–259. (Metaanalyse u. a. zu Elektrozäunen und Herdenschutzhunden). (ResearchGate)
- Marsden, K.; Schwarz, L.; Froese, I. et al. (2023): Livestock depredation and large carnivores in Europe: Overview for the EU Platform (s. o.) – insbesondere Kapitel zu Präventionsmaßnahmen und deren Wirksamkeit. (adelphi)
- van den Bosch, M. et al. (2023): Habitat selection of resident and non-resident gray wolves: implications for habitat connectivity. Scientific Reports 13, Article 20415. (Springer Nature)
- Natural Resources Institute Finland (Luke) (2019): Evaluation report on the best damage mitigation measures for large carnivores in Finland. Bericht zu Effektivität verschiedener Herdenschutzmaßnahmen. (Luonnonvarakeskus)
- Hansen, K. (2018): Zauneffizienz – Evaluation of electric fencing as protection measure against wolf predation on livestock in Switzerland. Masterarbeit, Universität für Bodenkultur Wien. (protectiondestroupeaux.ch)
- LIFEstockProtect (2025): Wildlife permeability of wolf-repellent electric fences – Current study. Projektinformation und Studienzusammenfassung auf der Website „LIFEstockProtect: Herdenschutz Österreich, Bayern und Südtirol“. (lifestockprotect.info)
Wissenschaftliche Literatur zu letalen Eingriffen und Rudelstruktur
- Wielgus, R. B.; Peebles, K. A. (2014): Effects of wolf mortality on livestock depredations. PLOS ONE 9(12): e113505. (PLOS)
- Santiago-Avila, F. J.; Cornman, A. M.; Treves, A. (2018): Killing wolves to prevent predation on livestock may protect one farm but harm neighbors. PLOS ONE 13(8): e0189729. (PLOS)
